Ambulante Behandlung und Vorsorgemaßnahmen
Hier erfahren Sie mehr zur Heilmittelverordnung und ambulanten Vorsorgemaßnahme.
Heilmittelverordnung
Ambulante Behandlung mit einer Heilmittelverordnung (Rezept)
Dies bringen Sie bereits von Zuhause mit und erhalten gegen Vorlage Ihren Behandlungsplan. Sie bezahlen vor Ort Ihren vom Gesetzgeber festgelegten Eigenanteil an den Heilmittelkosten in Höhe von 10% plus eine einmalige Verordnungsblattgebühr von EUR 10,-. Die restlichen 90% der Heilmittelkosten trägt Ihre Krankenkasse.
Bitte beachten Sie, daß die Behandlung spätestens 8 Werktage nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden muß.
Gerne informieren wir Sie über die aktuellen Erfordernisse bei Heilmittelverordnungen / Rezepten.
Ambulante Vorsorgemaßnahme (Offene Badekur)
Die ambulante Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme setzt einen genehmigten Kurantrag bei Ihrer Krankenkasse voraus. Von dieser erhalten Sie einen sogenannten Badearztschein für die Konsultation eines Badearztes am Kurort und einen Kurmittel- bzw. Bäderscheck. Bei Vorlage dieser Kostenübernahme können wir die Kosten für die Heilmittel in der Regel mit Ihrer Krankenkasse direkt verrechnen. Jedoch müssen Sie auch hier Ihren Eigenanteil (10 % der Heilmittelkosten und EUR 10,- Verordnungsblattgebühr) vor Ort bezahlen. Als freiwillige Leistung einer gesetzlichen Krankenkasse ist ein Zuschuss für Unterkunft/Verpflegung möglich. Eine vorherige Nachfrage mit Ihrer Krankenkasse ist in jedem Fall erforderlich.
Die offene Badekur kann grundsätzlich alle 3 Jahre in Anspruch genommen werden. Bei medizinischer Notwendigkeit kann Ihre Krankenkasse aber die Durchführung dieser Maßnahme auch zu einem früheren Zeitpunkt gewähren.
Die ärztliche Behandlung erfolgt bei einem Badearzt gegen Vorlage des Badearztscheins. Dem Badearzt obliegt die notwendige Verordnung der Heilmittel und Ihre medizinische Überwachung und Betreuung während der Kurmaßnahme.
Nach Besuch des Badearztes erhalten Sie bei uns Ihren Behandlungsplan und begleichen Ihren Eigenanteil.
Sollten Sie von Zuzahlungen befreit sein, benötigen wir diese Information zu Beginn der Behandlungen in Verbindung mit einer Kopie des gültigen Befreiungsnachweises.